Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung Ihrer Meldedaten

In einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Herne wird darauf hingewiesen, dass Sie Widerspruch gegen die Weitergabe Ihrer Meldedaten an die Bundeswehr einlegen können. Unter der folgenden Bekanntmachung sind noch weitere Empfänger solcher Datenübermittlungen aufgeführt. Auch dort können Sie Widerspruch einlegen.

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Herne

Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung gem. § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) – in der derzeit geltenden Fassung

Die Meldebehörde übermittelt gemäß des § 58c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482) in der derzeit geltenden Fassung an das Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial den Familienname, den Vorname und die gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des BMG widersprochen haben. Widersprüche können schriftlich oder zur Niederschrift unter Vorlage des Personalausweises oder Passes beim Fachbereich Bürgerdienste

· Stadtbezirk Herne-Mitte, Friedrich-Ebert-Platz 5,
· Stadtbezirk Wanne, Rathaus Wanne, Rathausstr. 6, Zimmer 6 und 8, eingelegt werden.

Herne, 02. Oktober 2017 Der Oberbürgermeister: i.V. Dr. Frank Burbulla, Stadtrat

Sie haben außerdem ein Widerspruchsrecht gegen die

– Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen gemäß §50 Abs.1 BMG.

– Weitergabe der Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen gemäß §50 Abs.2 BMG.

– Weitergabe der Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft gemäß §42 Abs.3 BMG, wenn ich als Familienangehöriger (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

– Weitergabe der Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gem. §58c Abs.1 S2 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen).

– Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß §50 Abs.3 BMG.

Auch hier gilt, dass die Datenübermittlung unterbunden werden kann, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des BMG widersprochen haben. Widersprüche können schriftlich oder zur Niederschrift unter Vorlage des Personalausweises oder Passes beim Fachbereich Bürgerdienste

· Stadtbezirk Herne-Mitte, Friedrich-Ebert-Platz 5,
· Stadtbezirk Wanne, Rathaus Wanne, Rathausstr. 6, Zimmer 6 und 8, eingelegt werden.

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